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§ 4 USG

Ruhen der Leistungen

Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen

  1. 1.

    während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,

  2. 2.

    während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,

  3. 3.

    während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.

Unterhaltssicherungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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