§ 4 USG
Ruhen der Leistungen
Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen
- 1.
während einer Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge,
- 2.
während einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung,
- 3.
während eines eigenmächtigen Fernbleibens von der Truppe oder der Dienststelle.
Unterhaltssicherungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle