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§ 22 UStDV

Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen

(1)

Bei Vermittlungen im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2)

Der Unternehmer soll regelmäßig folgendes aufzeichnen:

  1. 1.

    die Vermittlung und den vermittelten Umsatz;

  2. 2.

    den Tag der Vermittlung;

  3. 3.

    den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der den vermittelten Umsatz ausgeführt hat;

  4. 4.

    das für die Vermittlung vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das für die Vermittlung vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung.

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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