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§ 30 UStDV

Schausteller

Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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