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§ 72 UStDV

Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen

(1)

Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(2)

Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:

  1. 1.

    die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;

  2. 2.

    den Tag der Leistung;

  3. 3.

    die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;

  4. 4.

    den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;

  5. 5.

    die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.

(3)

(weggefallen)

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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