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§ 22d UStG

Steuernummer und zuständiges Finanzamt

(1)

Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt.

(2)

Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.

Umsatzsteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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