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Anlage 1 UVKapWertV

Kapitalwerte bei Abfindung von Renten auf unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um weniger als 40 vom Hundert innerhalb von 15 Jahren nach dem Unfall

(Inhalt: nicht darstellbarer Vordruck, Fundstelle: BGBl. I 1965, 896; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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