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§ 15 UZwG

Notstandsfall

(1)

Unterstellt die Bundesregierung die Polizei eines Landes oder mehrerer Länder nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ihren Weisungen, so gilt dieses Gesetz auch für die unterstellten Polizeikräfte.

(2)

Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht im Land Berlin.

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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