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Anlage 2 VAG

Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 557)

Umfasst die Zulassung zugleich

  1. 1.

    Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter der Bezeichnung „Kraftfahrtversicherung“ erteilt;

  2. 2.

    Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung „See- und Transportversicherung“ erteilt;

  3. 3.

    Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung „Luftfahrtversicherung“ erteilt;

  4. 4.

    die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung „Feuer- und andere Sachschäden“ erteilt;

  5. 5.

    die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung „Haftpflicht“ erteilt;

  6. 6.

    die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung „Kredit und Kaution“ erteilt;

  7. 7.

    die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung „Schaden- und Unfallversicherung“ erteilt.

Versicherungsaufsichtsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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