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§ 6 VergStatVO

Anwendungsbestimmung

(1)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat

  1. 1.

    das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektronischen Datenübertragung entsprechend den Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und

  2. 2.

    die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(2)

Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Vergabestatistikverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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