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§ 12 VerifZusAusfG

Inspektionstätigkeiten

Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten zu ermöglichen:

  1. 1.

    Prüfung der nach den Artikel 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokolle;

  2. 2.

    unabhängige Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials;

  3. 3.

    Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind;

  4. 4.

    Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung;

  5. 5.

    Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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