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§ 16 VerifZusAusfG

Empfänger und Zeitpunkt der Informationen

Die in § 15 bezeichneten Informationen sind der Europäischen Kommission - Sicherheitsüberwachung Euratom - L-2920 Luxemburg zu folgenden Zeitpunkten zu übersenden:

  1. 1.

    Informationen nach § 15 Abs. 1, 3 und 4 innerhalb von 120 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie in den Folgejahren jeweils bis zum 1. April eine Aktualisierung dieser Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr;

  2. 2.

    Informationen nach § 15 Abs. 2, 6 und 7 zu Zeitpunkten, die von der Kommission bekanntgegeben werden;

  3. 3.

    Informationen nach § 15 Abs. 5 über eine weitere Aufbereitung 210 Tage vor Beginn und bis zum 1. April jedes Jahres Informationen über den Lagerort oder dessen Wechsel im vorhergehenden Kalenderjahr.

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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