Der Verpflichtete und der Zusatzverpflichtete tragen die ihnen aus der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Organisation nach § 3 oder nach Artikel 15 des Verifikationsabkommens erstattet werden.
Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle