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§ 20 VerifZusAusfG

Kosten

Der Verpflichtete und der Zusatzverpflichtete tragen die ihnen aus der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Organisation nach § 3 oder nach Artikel 15 des Verifikationsabkommens erstattet werden.

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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