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§ 8 VerifZusAusfG

Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage

(1)

Die Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage erfolgt zur Nachprüfung der nach den Artikeln 1 bis 3 der Kommissionsverordnung mitzuteilenden technischen Merkmale der Anlage, die die Gemeinschaft nach Artikel 42 des Verifikationsabkommens an die Organisation übermittelt.

(2)

Der Verpflichtete hat während der Betriebs- oder Geschäftszeit den Zugang zu gestatten, der zur Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage erforderlich ist.

Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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