AdvoCite

§ 1 VerjHemV

Beendigung der Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen

Die in § 36a Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens bestimmte Hemmung der Verjährung noch nicht verjährter Forderungen aus Abgeltungsdarlehen endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 1999.

Verordnung über die Verjährungshemmung bei Abgeltungsdarlehen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved