Gesetze › VerlG § 43 VerlG Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Gesetz über das Verlagsrecht · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 § 44