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§ 43 VerlG

Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

Gesetz über das Verlagsrecht · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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