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§ 44 VerlG

Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers erscheinen, so ist der Verleger befugt, an der Fassung solche Änderungen vorzunehmen, welche bei Sammelwerken derselben Art üblich sind.

Gesetz über das Verlagsrecht · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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