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§ 26a VermAnlG

Sofortiger Vollzug

Keine aufschiebende Wirkung haben

  1. 1.

    Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie

  2. 2.

    Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.

Vermögensanlagengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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