§ 26a VermAnlG
Sofortiger Vollzug
Keine aufschiebende Wirkung haben
- 1.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
- 2.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
Vermögensanlagengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle