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VermAnlG
Vermögensanlagengesetz
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- § 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 2Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen
- § 2aBefreiungen für Schwarmfinanzierungen
- § 2bBefreiungen für soziale Projekte
- § 2cBefreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften
- § 2dWiderrufsrecht
- § 3Aufsicht, Anordnungsbefugnis
- § 4Verschwiegenheitspflicht
- § 5Bekanntgabe und Zustellung
- § 5aLaufzeit von Vermögensanlagen
- § 5bNicht zugelassene Vermögensanlagen
- § 5cMittelverwendungskontrolle
Abschnitt 2 Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger
Unterabschnitt 1 Pflichten des Anbieters
- § 6Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts
- § 7Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung
- § 8Billigung des Verkaufsprospekts
- § 8aGültigkeit des Verkaufsprospekts
- § 9Frist und Form der Veröffentlichung
- § 10Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung
- § 11Veröffentlichung ergänzender Angaben
- § 11aVeröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung
- § 12Werbung für Vermögensanlagen
- § 13Vermögensanlagen-Informationsblatt
- § 13aFrist und Form der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts
- § 14Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt
- § 15Anlegerinformation
Unterabschnitt 2 Befugnisse der Bundesanstalt
- § 15aZusätzliche Angaben
- § 16Untersagung von Werbung
- § 17Untersagung der Veröffentlichung
- § 18Untersagung des öffentlichen Angebots
- § 19Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt
Unterabschnitt 3 Haftung
- § 20Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt
- § 21Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt
- § 22Haftung bei unrichtigem oder fehlendem Vermögensanlagen-Informationsblatt
Abschnitt 3 Rechnungslegung und Prüfung
- § 23Erstellung und Offenlegung von Jahresberichten
- § 24Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten
- § 25Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers
- § 26Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
Abschnitt 4 Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung
- § 26aSofortiger Vollzug
- § 26bBekanntmachung von Maßnahmen
- § 26cBekanntmachung von Bußgeldentscheidungen
Abschnitt 5 Gebühren, Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldbestimmungen sowie Übergangsvorschriften