Gesetze › VermAnlG › Abschnitt 2 Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger› Unterabschnitt 1 Pflichten des Anbieters § 8a VermAnlG Gültigkeit des Verkaufsprospekts Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird. Vermögensanlagengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Billigung des Verkaufsprospekts § 9 Frist und Form der Veröffentlichung