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§ 5 VermVerMiV

Bekanntmachung der Tatsache durch die Bundesanstalt

(1)

Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungsgemäß eingegangen, wenn

  1. 1.

    die vorgesehene Veröffentlichung die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 erforderlichen Angaben enthält,

  2. 2.

    im Falle einer Bevollmächtigung ein Nachweis der Vollmacht nach § 4 Absatz 2 übersandt wird und

  3. 3.

    die Mitteilung die nach § 4 Absatz 4 und 5 erforderlichen Angaben enthält.

(2)

Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß eingegangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang mit.

Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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