Gesetze › VersammlG › Abschnitt II Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen § 10 VersammlG Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anweisungen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner zu befolgen. Versammlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 § 11