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§ 11 VersammlG

(1)

Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von der Versammlung ausschließen.

(2)

Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie sofort zu verlassen.

Versammlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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