Gesetze › VersammlG › Abschnitt II Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen § 12 VersammlG Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden. Versammlungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 § 12a