Gesetze › VersAusglG › Teil 1 Der Versorgungsausgleich› Kapitel 2 Ausgleich› Abschnitt 2 Wertausgleich bei der Scheidung› Unterabschnitt 2 Interne Teilung § 13 VersAusglG Teilungskosten des Versorgungsträgers Der Versorgungsträger kann die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Versorgungsausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Rechtsfolge der internen Teilung von Betriebsrenten § 14 Externe Teilung