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§ 52 VersAusglG

Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

(1)

Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(2)

Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.

(3)

Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.

Versorgungsausgleichsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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