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§ 5 VersAusglKassG

Beschränkung des Anrechts

(1)

Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.

(2)

Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.

Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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