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§ 6 VersAusglKassG

Bilanzierung von Rückdeckungsversicherungen

Verträge, die von der Versorgungsausgleichskasse nach § 3 Absatz 3 bei Lebensversicherungsunternehmen eingegangen werden, sind abweichend von § 341b Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten.

Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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