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Art. 4 § 4 VerschÄndG

Soweit eine Vorschrift dieses Gesetzes auf seinen Geltungsbereich Bezug nimmt, gilt jedes Gebiet, in dem eine solche Vorschrift eingeführt wird, als Geltungsbereich dieses Gesetzes.

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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