Art. 4 § 5 VerschÄndG
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften über die Verschollenheitsliste zu erlassen.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle