Gesetze › VerschG › Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen § 18 VerschG Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen. Verschollenheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 § 19