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§ 19 VerschG

(1)

Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.

(2)

In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

    1. a)

      die Bezeichnung des Antragstellers;

    2. b)

      die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;

    3. c)

      die Aufforderung an alle, die Auskunft über den Verschollenen geben können, dem Gericht bis zu dem nach Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt Anzeige zu machen.

Verschollenheitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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