Gesetze › VersRücklG › Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes" § 2 VersRücklG Errichtung Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versorgungsrücklage des Bundes“ als Sondervermögen des Bundes errichtet. Versorgungsrücklagegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Geltungsbereich § 3 Zweck