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§ 2 VersRücklG

Errichtung

Aus den Zuführungen nach § 14a Absatz 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird eine „Versorgungsrücklage des Bundes“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.

Versorgungsrücklagegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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