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§ 3 VersRücklG

Zweck

Das Sondervermögen dient der Entlastung der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen von Versorgungsaufwendungen. Es darf nach Maßgabe des § 7 nur für diesen Zweck verwendet werden. Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden nicht begründet.

Versorgungsrücklagegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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