Gesetze › VersRücklG › Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes" § 8 VersRücklG Vermögenstrennung Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Versorgungsrücklagegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Verwendung des Sondervermögens § 9 Wirtschaftsplan