Gesetze › VersRücklG › Abschnitt 1 Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes" § 9 VersRücklG Wirtschaftsplan Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf. Versorgungsrücklagegesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Vermögenstrennung § 10 Jahresrechnung