Gesetze › VGG › Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung› Abschnitt 1 Schiedsstelle› Unterabschnitt 2 Besondere Verfahrensvorschriften § 111 VGG Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 2 gilt § 110 entsprechend. Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 110 Streitfälle über Gesamtverträge § 112 Empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien