Gesetze › VGG › Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft› Abschnitt 1 Innenverhältnis› Unterabschnitt 1 Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder § 14 VGG Elektronische Kommunikation Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitgliedern und Berechtigten einen Zugang für die elektronische Kommunikation. Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Bedingungen für die Mitgliedschaft § 15 Mitglieder- und Berechtigtenverzeichnis