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§ 24 VGG

Getrennte Konten

Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:

  1. 1.

    die Einnahmen aus den Rechten,

  2. 2.

    ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.

Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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