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§ 33 VGG
Beschwerdeverfahren
(1)
Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.
(2)
Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:
- 1.
die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten,
- 2.
die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,
- 3.
die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten,
- 4.
die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.
(3)
Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform. Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen.