Gesetze › VGG › Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft› Abschnitt 2 Außenverhältnis› Unterabschnitt 2 Mitteilungspflichten § 43 VGG Elektronische Kommunikation Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Nutzern einen Zugang für die elektronische Kommunikation, einschließlich zur Meldung über die Nutzung der Rechte. Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 Meldepflicht der Nutzer § 44 Repräsentationsvereinbarung; Diskriminierungsverbot