Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist § 9 Satz 2 nicht anzuwenden.
(2)
Im Verhältnis zum Nutzer sind § 34 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 35, 37 und 38 nicht anzuwenden. Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt § 39 entsprechend.
Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle