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§ 60 VGG

Nicht anwendbare Vorschriften

(1)

Im Verhältnis zum Rechtsinhaber ist § 9 Satz 2 nicht anzuwenden.

(2)

Im Verhältnis zum Nutzer sind § 34 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 35, 37 und 38 nicht anzuwenden. Für die Vergütung, die die Verwertungsgesellschaft aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert, gilt § 39 entsprechend.

Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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