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§ 71 VGG

Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation

Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.

Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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