Gesetze › VGG › Teil 4 Aufsicht § 75 VGG Aufsichtsbehörde (1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 74 Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme § 76 Inhalt der Aufsicht