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§ 7a VGG

Außenstehender

Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.

Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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