Gesetze › VGG › Teil 4 Aufsicht § 83 VGG Bekanntmachung Die Erteilung der Erlaubnis und ein unanfechtbar gewordener Widerruf der Erlaubnis sowie Anzeigen nach § 82 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 82 Anzeige § 84 Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige