Gesetze › VGG › Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung› Abschnitt 1 Schiedsstelle› Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 96 VGG Berechnung von Fristen Auf die Berechnung der Fristen dieses Abschnitts ist § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Verwertungsgesellschaftengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 95 Allgemeine Verfahrensregeln § 97 Verfahrenseinleitender Antrag