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§ 28 VRV

Elektronische Registersignatur

Bei dem maschinell geführten Vereinsregister soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Eintragung zuständige Person der Eintragung ihren Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch signiert. Im übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.

Vereinsregisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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