Gesetze › VRV › Abschnitt 1 Zuständigkeit, Einrichtung des Vereinsregisters § 8 VRV Führung des Namensverzeichnisses Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt werden. Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die Aktenführung. Vereinsregisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Registerakten, Handblatt § 9 Eintragungsverfügung