AdvoCite

§ 1 VSchwKrSchV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

  1. 1.

    Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn diese durch

    1. a)

      virologische Untersuchung oder

    2. b)

      serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epidemiologischen Anhaltspunkten

    nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission vom 4. Juli 2000 zur Festlegung von Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung der Ergebnisse von Laboruntersuchungen zur Bestätigung und Differentialdiagnose der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. EG Nr. L 167 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird;

  2. 2.

    Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung oder der serologischen Untersuchung nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG den Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit befürchten lässt.

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved