§ 2 VSchwKrSchV
Impfverbot
(1) Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen.
Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle