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§ 2 VSchwKrSchV

Impfverbot

(1)

Impfungen gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken oder verdächtigen Tieren sind verboten.

(2)

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Versuche genehmigen.

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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